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   BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08   

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BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08 (https://dejure.org/2008,17089)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.2008 - 2 BvR 936/08 (https://dejure.org/2008,17089)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 (https://dejure.org/2008,17089)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grundrechtsverstöße als Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich einer Ablehnung der Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Sicherungsverwahrung zur Bewährung; Freiheitsanspruch des Untergebrachten und Sicherheitsbelange der Allgemeinheit als ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit; zugleich haben diese gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Dabei gilt es, das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen sowohl materiell als auch auf der Ebene des Verfahrensrechts abzusichern (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    aa) Materiell fordert das Übermaßverbot, die Sicherungsbelange und den Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Dieser wirkt in die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens bei der Bestimmung des Aufklärungs- und Prüfungsumfangs hinein, um sicherzustellen, dass der Richter seine Entscheidung auf einer der Sachbedeutung entsprechenden Tatsachengrundlage aufbaut (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Je länger die Unterbringung dauert, desto strengere Anforderungen sind aufgrund der Wirkkraft des Freiheitsgrundrechts des Untergebrachten an die Sachverhaltsaufklärung zu stellen, um der Gefahr von Routinebeurteilungen möglichst vorzubeugen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hängt es vielmehr von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    In der Regel besteht jedoch die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen zuzuziehen, wenn es um eine Prognoseentscheidung geht, bei der geistige und seelische Anomalien in Frage stehen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    So wird es von Zeit zu Zeit geraten sein, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08
    Dabei gilt es, das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen sowohl materiell als auch auf der Ebene des Verfahrensrechts abzusichern (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    So wird es von Zeit zu Zeit geraten sein, einen anstaltsfremden Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen, um auszuschließen, dass anstaltsinterne Belange oder die Beziehung zwischen Therapeuten und Untergebrachtem das Gutachten beeinflussen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08
    Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerfG, 14.12.1982 - 2 BvR 434/82
    Auszug aus BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08
    Mit der Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71, 122 ).
  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08
    Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung von Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 106, 28 ).
  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08
    Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfGE 4, 294 ; 34, 384 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 649/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Gewährung von

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08
    Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BVerfGE 11, 343 ; 79, 372 ).
  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 473/60

    Mißbrauch des Ablehnungsrechts - Voraussetzungen für die Annahme eines

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08
    Vielmehr ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur zu prüfen, ob das Gericht Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BVerfGE 11, 343 ; 79, 372 ).
  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2008 - 2 BvR 936/08
    Dabei ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die Würdigung der Beweisaufnahme und die tatsächlichen Feststellungen zu überprüfen, soweit hierbei keine Willkür erkennbar ist (vgl. BVerfGE 4, 294 ; 34, 384 ).
  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Dabei erhöhen sich die Anforderungen an die Begründung mit dem Ausmaß des drohenden Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris Rn. 18 zur Sicherungsverwahrung).
  • BVerfG, 06.08.2014 - 2 BvR 2632/13

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 17 f.).

    Über diese einfachgesetzliche Regelung hinaus kann aber auch in anderen Fällen die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls von Verfassungs wegen geboten sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 19; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18).

    Die Strafvollstreckungsgerichte sind insbesondere nicht von der Prüfung entbunden, ob neuere Entwicklungen in der Person des Verurteilten oder sonstige Gründe - wie vor allem der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 18) die bisherige Gefahrenprognose beeinflussen können.

    Ist dies der Fall, haben die Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens zu klären (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 19 f.).

  • BVerfG, 14.01.2021 - 2 BvR 2032/19

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 18; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, Rn. 17 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).
  • BVerfG, 26.03.2009 - 2 BvR 2543/08

    Verletzung des aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG folgenden Gebots

    Dementsprechend wird auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine das Freiheitsgrundrecht der untergebrachten Person verletzende Fortdauerentscheidung ohne Rücksicht darauf aufgehoben (und die Sache zur neuen Entscheidung an die Fachgerichte zurückverwiesen), ob die Verletzung des Freiheitsgrundrechts weitergehend zu einem Vollstreckungshindernis führt (vgl. jüngst BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1615/07 -, juris, Abs.-Nr. 18 ff.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Abs.-Nr. 19 und 21; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Abs.-Nr. 23; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 [3049]; analog die Feststellung der Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG durch Verzögerungen im Prüfverfahren, vgl. BVerfGK 4, 176 [183]; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 -, NStZ 2002, S. 333 [334]).
  • BVerfG, 08.07.2010 - 2 BvR 1771/09

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG durch Entscheidung über

    Ist dies der Fall, haben die Strafvollstreckungsgerichte die Gefährlichkeit des Verurteilten durch Einholung eines neuen externen Sachverständigengutachtens zu klären (BVerfGK 1, 15 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 19 f.).

    sowie die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 - 2 BvR 1119/07 -, juris, Rn. 18, und vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, juris, Rn. 4 und Rn. 20 f. und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1995 - 2 BvR 1087/94 -, NJW 1995, S. 3048 ).

  • BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht;

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, Rn. 17 f.).
  • BVerfG, 13.03.2023 - 2 BvR 829/21

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre in einem

    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2008 - 2 BvR 936/08 -, Rn. 18 und vom 28. September 2020 - 2 BvR 1235/17 -, Rn. 41).
  • OLG Köln, 04.09.2013 - 2 Ws 303/13

    Ausübung des richterlichen Auswahlrechts zur Bestellung eines Sachverständigen im

    b) Dazu hatte der Senat bereits in seinem im Anschluss an die vom Beschwerdeführer erstrittene Entscheidung des BVerfG vom 23.09.2008 (Az 2 BvR 936/08) ergangenen Beschluss vom 01.02.2010 - 2 Ws 53/10 - angemerkt, dass der Beschwerdeführer der Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit nur näher kommen werde, wenn er endlich zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit seinen massiven Persönlichkeitsdefiziten und zur Änderung seiner Verhaltensweisen bereit ist, anstatt sich in fruchtlose Konflikte mit den Vollzugsbediensteten zu verstricken, was ihm den Weg einer besseren Selbsterkenntnis verstellt.

    Damit wäre das verfassungsrechtliche Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung - vgl dazu die vom Beschwerdeführer erstrittene Entscheidung des BVerfG vom 23.09.2008, Az 2 BvR 936/08 - verletzt worden.

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